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Italien macht sich bereits im 15. Jahrhundert für den Kulturgutschutz stark
Päpstliche Verordnungen bilden die ersten Maßnahmen zum Schutz von Antiken.
1825/26
Griechenland formuliert ein erstes Dekret zum Erhalt seines nationalen Erbes
Die Initiative zum Schutz von Antiken und der Gründung von Museen verdanken die Hellenen dem Freiheitskämpfer Grigorios Dikaios.
1827
Mexiko legt zollrechtliche Bestimmungen fest
Die Bestimmungen regeln die Ausfuhr archäologischer Kulturgüter.
1835
Die Provinz Ägypten macht den Auftakt für gesetzliche Regelungen zum Kulturschutz innerhalb des Osmanischen Reiches
Der Gouverneur Mohammed Ali ordnet ein Exportverbot an und bestimmt, dass allein die Regierung über Ausgrabungen, Sammlungen und Ausstellungen von Antiken entscheidet.
1869
Das Osmanische Reich ergreift Maßnahmen gegen die Ausfuhr seines kulturellen Erbes
Mit Inkrafttreten eines Edikts des Wesirs Safiet Pascha ist Konstantinopel der Bestimmungsort aller Antiken. Ihr Export wird untersagt.
1954
Die Haager Konvention wird ins Leben gerufen
Unter dem Eindruck der immensen Zerstörungen des 2. Weltkrieges wird der Schutz des Kulturgutes der Länder im Fall von bewaffneten Konflikten international geregelt.
1970
Die UNESCO-Generalkonferenz verabschiedet Maßnahmen zum Verbot und der Verhinderung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung des kulturellen Erbes
Der friedensrechtliche Vertrag enthält erstmals eine Definition des Begriffes ‚Kulturgut‘.
1972
Die UNESCO beschließt ein Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Mit dem Übereinkommen soll der zunehmenden Gefährdung außerordentlicher Natur- und Kulturgüter entgegenwirkt werden, um sie für zukünftige Generationen bewahren zu können.
1983
Ägypten verschärft mit dem Gesetz Nr. 117 die Maßnahmen zum Schutz des nationalen Erbes
Das Gesetz setzt durch zahlreiche Änderungen neue Maßstäbe.
1992
Der Rat der Europäischen Gemeinschaft erläßt die Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 über die Ausfuhr von Kulturgütern
Durch die Übereinkunft wird die Kontrolle über die Ausfuhr von Kulturgütern an den Außengrenzen der Europäischen Gemeinschaft vereinheitlicht.
1995
UNIDROIT beschließt ein Übereinkommen über gestohlene oder illegal exportierte kulturelle Objekte
Der internationale Vertrag stärkt das UNESCO-Übereinkommen von 1970.
1999
Die Haager Konvention von 1954 wird um das sogenannte zweite Protokoll ergänzt
Mehr als 40 Jahre nach dem Abschluss der Haager Konvention verlagen gesellschaftliche Entwicklungen nach einem verbesserten Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten. Vor diesem Hintergrund wird Konvention präzisiert und erweitert.
2001
Das UNESCO schafft völkerrechtlich verbindliche Regeln zum Umgang mit dem Kulturerbe unter Wasser
Der Schutz des Kulturerbes unter Wasser wird dem Schutz des Kulturerbes an Land angepasst.
2003
Die EU schützt mit der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 die Kulturgüter des Irak
Die Mitgliedsstaaten einigen sich auf ein Verbot der Ein- und Ausfuhr und des Handels mit bestimmten irakischen Kulturgütern im europäischen Wirtschaftsraum.
2009
Die EU wendet sich mit der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 gegen die Ausfuhr von Kulturgütern
Die Staatengemeinschaft einigt sich auf ein Verbot der unrechtmäßigen Ausfuhr von Kulturgut aus dem Wirtschaftsraum der EU in Drittländer.
2013
Die EU schützt mit der Verordnung (EU) Nr. 1332/2013 die Kulturgüter Syriens
Mit dem Dokument ändert die EU die Verordnung Nr. 36/2012. Damit gibt es eine EU-einheitliche Regelung für ein Ein- und Ausfuhrverbot sowie Handelsverbot für Kulturgüter aus Syrien.
2014
Die EU ergänzt ihre Vorgaben zum Kulturgutschutz durch die Richtlinie 2014/60/EU
Das Papier regelt die Rückgabe von unrechtmäßig verbrachten Kulturgütern und stellt gleichzeitig eine Änderung der Verordnung Nr. 1024/201 dar.
2019
Das Europäische Parlament und der Europäische Rat einigen sich auf die Verordnung (EU) 2019/880 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern
Das Kulturgut aus Drittstaaten soll vor illegaler Einfuhr in den Binnenmarkt und der dortigen Vermarktung geschützt werden. Außerdem dürfen Kulturgüter, die illegal aus Herkunftsstaaten außerhalb der EU ausgeführt wurden, nicht in die EU gebracht werden. Die Einfuhr bzw. Rückführung europäischer Kulturgüter bleibt weiterhin möglich.