Zypern

Auf Zypern gelten bereits ab dem Jahr 1905 noch unentdeckte Antiken als Staatseigentum. Zum Schutz und Erhalt wird eine Meldepflicht mit Herkunftsnachweisen für antike Funde eingeführt.

Was gilt in Zypern als Kulturgut?

Antiken gelten in Zypern als Kulturgut. Dazu gehören alle beweglichen und unbeweglichen Objekte der Architektur, Malerei, Grafik und Bildhauerkunst sowie anderer Kunstformen, wenn sie vor über 100 Jahren hergestellt und auf Zypern gefunden wurden.

Für Werke der Kirchenkunst und der Volkskunst, die einen besonderen archäologischen, künstlerischen oder historischen Wert besitzen, gelten etwas andere Bedingungen: sie müssen vor 1940 entstanden sein, ihr Entstehungsort spielt dagegen keine Rolle.

Wie sind die Ausfuhrbestimmungen?

Für die Ausfuhr von Kulturgütern aus Zypern ist eine Genehmigung erforderlich. Grundsätzlich verboten ist die Ausfuhr von antiken Objekten aus Nordzypern, wobei auch Steine, Fossilien, Tonstücke und „alt aussehende Gegenstände“ in diese Kategorie fallen.

Welche Sanktionen gibt es?

Für die illegale Ausfuhr oder die Beihilfe zur illegalen Ausfuhr gibt es Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren und Geldstrafen von bis zu 45.000 Euro. Auch für Verstöße gegen Zoll- oder Handelsgesetze werden Freiheits- und Geldstrafen verhängt.

Chronologie der Kulturgutschutzgesetze

  • 1869
    Edikt von Safiet Pascha, Wesir des Osmanischen Reiches
    Edikt zur Sammlung von Antiken in Konstantinopel und zur Einführung eines Exportverbots
  • 1874
    Osmanisches Antikengesetz
    Regulierung der Verbringung von ausgegrabenen Antiken und der Fundteilung
  • 1905
    Antikengesetz Nr. 4
    Meldepflicht und Herkunftsnachweise für antike Funde; Regelungen und Lizenzen für Ausgrabungen, Handel und Export
  • 1935
    Antikengesetz Nr. 41
    Der Export von Stücken von öffentlichem Interesse kann untersagt werden
  • 1953
    Antikengesetz Nr. 53
    Neuregelung von Lizenzen für den Handel und die Gründung eines Antikenfonds
  • 1964
    Haager Konvention von 1954
    Schutz des Kulturgutes der Länder im Falle von bewaffneten Konflikten
  • 1997
    UNESCO-Übereinkommen von 1970
    Maßnahmen zum Verbot und zur Verhinderung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung des kulturellen Erbes
  • 2001
    Haager Konvention, zweites Protokoll von 1999
    Präzisierung und Erweiterung der Haager Konvention von 1954
  • 2002
    Gesetz Nr. 182
    Maßnahmen zur Regulierung des Exportes von Antiken
  • 2002
    Gesetz Nr. 183
    Rückgabe von illegal aus den Herkunftsländern ausgeführtem Kulturgut
  • 2006
    Antikengesetz Kapitel 31
    Überarbeitung des Antikengesetzes; Heraufsetzung der Altersgrenze für Kulturgüter