Türkei
Was gilt in der Türkei als Kulturgut?
Als Kulturgut gelten in der Türkei Objekte aus allen erdgeschichtlichen Epochen, die einen dokumentarischen Wert haben und die sozialen, kulturellen, technischen und wissenschaftlichen Errungenschaften in der Vergangenheit bezeugen. Außerdem sind alle Arten von tierischen und pflanzlichen Fossilien und menschliche Überreste eingeschlossen. Aufgrund ihrer Bedeutung für die türkische Geschichte gelten auch jüngere Dokumente und Gegenstände als Kulturgut, die sich auf den nationalen Unabhängigkeitskrieg zwischen 1919 und 1923 und die Gründung der türkischen Republik im Jahr 1923 beziehen.
Wie sind die Ausfuhrbestimmungen?
Die Ausfuhr von geschütztem Kulturgut aus der Türkei ist generell nicht möglich. Nur für die temporäre Ausfuhr zu Ausstellungszwecken sind Ausnahmen möglich.
Welche Sanktionen gibt es?
Bei einer Missachtung der gesetzlichen Vorgaben droht eine Haftstrafe zwischen fünf und zwölf Jahren sowie eine Geldstrafe von bis zu 5.000 Tagessätzen.
Weiterführende Links
Chronologie der Kulturgutschutzgesetze
- 1869Edikt von Safiet Pascha, Wesir des Osmanischen ReichesEdikt zur Sammlung von Antiken in Konstantinopel und zur Einführung eines Exportverbotes
- 1874Osmanisches AntikengesetzRegulierung der Verbringung von ausgegrabenen Antiken und der Fundteilung
- 1884Osmanisches AntikengesetzRegulierung des Antikenhandels; Ausgrabungen und Grabungslizenzen müssen beantragt werden
- 1965Haager Konvention von 1954Schutz des Kulturgutes der Länder im Fall von bewaffneten Konflikten
- 1981UNESCO-Übereinkommen von 1970Maßnahmen zum Verbot und zur Verhinderung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung des kulturellen Erbes
- 1983Gesetz Nr. 2863 aus dem Jahr 1983 mit Änderungen im Jahr 1987 und Erweiterungen in den Jahren 2004, 2006, 2007 und 2009Meldepflicht von Funden; Registrierung von Kulturgut; Übertragungsverbot; Regelungen und Lizenzen zu Handel, Sammlungen, Grabungen und Export
- 1984Verordnung über die Ausfuhr geschützten beweglichen KulturgutsRegelungen zur Aus- und Einfuhr von Kulturgütern
- 1988Verordnung über bewegliches ethnografisches KulturgutRegelungen über den Handel, Transfer und die Ein- und Ausreise ethnografischer Antiken