Was gilt in Syrien als Kulturgut?
Zum Kulturgut in Syrien gehören bewegliche und unbewegliche Altertümer, d. h. vor über 200 Jahren entstandene Objekte und Monumente. In die Kategorie der beweglichen Altertümer fallen beispielsweise Statuen, Münzen oder Bilder, zu den unbeweglichen Kulturgütern zählen Bauwerke wie sakrale Gebäude, Wohnhäuser und technische Anlagen wie beispielsweise Kanäle und Dämme, aber auch vom Menschen geprägte Teile von Landschaften wie Höhlen mit alten Zeichnungen und Inschriften, die Ruinen antiker Städte und Siedlungshügel, die Überreste von Gebäuden enthalten. Objekte, die vor weniger als 200 Jahren entstanden sind, können aufgrund ihres historischen, künstlerischen oder nationalen Werts durch einen ministeriellen Beschluss ebenfalls als Kulturgut eingestuft werden. Für die Definition antiker Kulturgüter ist die Generaldirektion für Antiken und Museen zuständig.
Wie sind die Ausfuhrbestimmungen?
Für Antiken gibt es ein generelles Ausfuhrverbot. Nur für Ausstellungs- oder Forschungszwecke ist eine temporäre Ausfuhr möglich. Wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien und den damit verbundenen Plünderungen erlässt die Europäische Union ein Handelsembargo für syrisches Kulturgut . Ein- und Ausfuhr und der Handel von Objekten aus Syrien sind verboten. Ausgenommen sind Stücke, die nachgewiesenermaßen vor dem 9. Mai 2011 aus Syrien ausgeführt wurden.
Welche Sanktionen gibt es?
Für den Antikenschmuggel gibt es Freiheitsstrafen von 15 bis 25 Jahren und Geldstrafen von 500.000 bis 1.000.000 Syrische Pfund. Freiheits- und Geldstrafen werden auch für die Zerstörung von Antiken sowie Diebstahl, Handel und illegale Ausgrabungen verhängt.