Sudan

Der Sudan verfügt über eine immense Anzahl antiker Fundstätten. Seit der Ratifizierung der Welterbekonvention der UNESCO im Jahre 1974 wurden im Sudan drei Welterbestätten in die UNESCO-Liste eingetragen. Dazu gehört die damalige Königsstadt mit ihren über 900 Pyramiden.

Was gilt im Sudan als Kulturgut?

Nach dem Gesetz aus 1999 gelten folgende Objektkategorien als ‚Antiken‘:

  • alle beweglichen oder unbeweglichen Objekte, die vor dem Jahr 1821 von Menschenhand erschaffen und beschriftet, ausgegraben oder anderweitig hergestellt oder verändert wurden. Eingeschlossen werden alle zu einem späteren Zeitpunkt rekonstruierten oder restaurierten Objekte.
  • jedes historische Denkmal.
  • alle menschlichen oder tierischen Überreste, die aus einer Zeit vor 1340 stammen.

Wie sind die Ausfuhrbestimmungen?

Der Verkauf oder die Schenkung von registrierten Antiken aus dem Besitz des Staates ist strengstens verboten. Antiken müssen in Museen aufbewahrt und dürfen nicht aus dem öffentlichen Raum entfernt werden.

Mit Genehmigung und unter besonderen Auflagen ist es allerdings möglich, archäologische Objekte oder Duplikate von archäologischen Objekten an wissenschaftliche Institutionen, internationale Museen oder Bildungseinrichtungen für einen begrenzten Zeitraum entliehen werden.

Welche Sanktionen gibt es?

  1. Wer mit Altertümern handelt oder diese ausführt, wird mit drei Jahren Gefängnis und/oder mit einer Geldstrafe belegt.

Wer vorsätzlich eine bereits bekannte oder kürzlich entdeckte archäologische Fundstätte zerstört oder ein bekanntes archäologisches Gebäude oder einen Teil davon in böser Absicht abreißt oder einen seiner Steine, Verzierungen entnimmt oder etwas unternimmt, was sie verändert, wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren oder mit Geldstrafe oder mit beiden Strafen bestraft.

  1. Wenn der Täter eines dieser genannten Vergehen als Mitarbeiter der nationalen Behörde oder im Bereich der Antiken, der Museen, der Konservierung, der Restaurierung, an den Universitäten oder an der archäologischen Missionen tätig ist, wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren und/oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Chronologie der Kulturgutschutzgesetze

  • 1835
    Erlass Mohammed Ali, Gouverneur der osmanischen Provinz Ägypten
    Exportverbot für Antiken; die Regierung bestimmt über Ausgrabungen, Sammlungen, Ausstellungen und den Erhalt von Antiken
  • 1869
    Erlass von Ismail Pasha, Gouverneuer der osmanische Provinz Ägypten
    Regulierung von Ausgrabungen; Verbot der ungenehmigten Ausfuhr von Antiken
  • 1880
    Erlass von Mohammad Tewfiq Pascha
  • 1905
    Verordnung zum Schutz von Altertümern
    Definition von beweglichen und unbeweglichen Antiken, Meldepflicht von Neufunden, Ausfuhr und Verkauf von Antiken, Grabungserlaubnis, Sanktionen
  • 1952
    Die Altertumsverordnung Nr. 2
    Erweiterung der Definition von Antiken, Regulierung von Antiken in privater Hand, Einschränkung der Ausfuhrlizenzen sowie Festlegung von Strafen.
  • 1970
    Haager Konvention von 1954
    Schutz des Kulturgutes der Länder im Fall von bewaffneten Konflikten
  • 1999
    Verordnung über den Schutz von Altertümern
    Definition von Antiken, Schutz von Altertümern, Verbot von Handel und Einschränkung für die Ausfuhr von Antiken, Meldepflicht antiker Funde, Erhalt ausgewählter Fundorte, Festlegung von Strafen.