Schweiz

In der Schweiz tragen die Kantone die Verantwortung für alle denkmalpflegerischen Belange. Jeder Kanton hat seine eigenen gesetzliche Grundlagen und Organisationsformen. Erst 2005 wird der Schutz des nationalen Erbes auf Bundesebene geregelt.

Was gilt in der Schweiz als Kulturgut?

Der Begriff des beweglichen Kulturgutes wird im Kulturgütertransfergesetz wie folgt definiert: „Als Kulturgut gilt ein aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvolles Gut, das einer der Kategorien nach Artikel 1 der UNESCO-Konvention 1970 angehört.“

Eine Wertgrenze für Kulturgut besteht im Zusammenhang mit den besonderen Sorgfaltspflichten im Kunsthandel und Auktionswesen nach der Kulturgütertransferverordnung: Hiernach entfallen die Sorgfaltspflichten für Kulturgüter mit einem Ankaufspreis oder Schätzwert von unter 5000 Franken. Diese Wertgrenze gilt jedoch nicht für Ergebnisse archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen oder Entdeckungen; für Teile zerstückelter künstlerischer oder geschichtlicher Denkmäler oder von Ausgrabungsstätten und für Teile ethnologischer Gegenstände.

Wie sind die Ausfuhrbestimmungen?

Grundsätzlich ist die Einfuhr, Ausfuhr, der Verkauf, Vertrieb, die Vermittlung sowie der Erwerb eines gestohlenen oder gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommenen Kulturgutes (z.B. aus einer Raubgrabung) verboten.

Ansonsten ist eine behördliche Ausfuhrbewilligung für eine (vorübergehende) Ausfuhr aus der Schweiz ist für Kulturgut nur dann notwendig, wenn dieses im Bundesverzeichnis eingetragen und damit Eigentum des Staates ist. Bei der Ausfuhr eines Kulturgutes, das in einem kantonalen Verzeichnis eingetragen ist, bedarf es einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde, sofern eine solche nach dem jeweiligen kantonalen Recht notwendig ist. Alle anderen Kulturgüter bedürfen keiner Ausfuhrbewilligung, müssen aber bei der Ausfuhr am Zoll transparent angemeldet werden.

Welche Sanktionen gibt es?

Straftatbestände und die Beschlagnahme- und Rückgaberegelungen sind ebenfalls im Kulturgütertransfergesetz geregelt. Nach Artikel 24 wird derjenige mit einem Jahr Freiheitstrafe oder einer Geldbuße von bis zu 100.000 Franken bestraft, der vorsätzlich: a. gestohlene Objekte oder ein Objekt gegen den Willen des Eigentümers einführt, verkauft, vertreibt, vermittelt, erwirbt oder ausführt; b. sich Grabungsfunde widerrechtlich aneignet; c. Kulturgüter rechtswidrig einführt oder bei der Ein- oder Durchfuhr unrichtig deklariert; d. im Bundesverzeichnis erfasste Kulturgüter rechtswidrig ausführt oder bei der Ausfuhr falsche Angaben zu ihnen macht. Bei Fahrlässigkeit droht eine Geldbuße bis zu 20.000 Franken. Handelt jemand gewerbsmäßig, so muss er mit zwei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldbuße bis zu 200.000 Franken rechnen. Gemäß Artikel 25 wird derjenige mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Franken bestraft, der im Kunsthandel oder Auktionswesen die Sorgfaltspflichten missachtet) oder die Kontrolle verhindert. Bereits der Versuch und die Gehilfenschaft sind hierbei strafbar.

Chronologie der Kulturgutschutzgesetze

  • 1898
    Gesetz über die Erhaltung von Denkmälern und Kunstwerken von historischem oder künstlerischem Interesse des Kantons Waadt vom 10. September 1898
    Ausgrabungsbestimmungen des Kantons Waadt
  • 1899
    Verordnung vom 21. April 1899 zur Ausführung des Gesetzes vom 10. September 1898 über die Erhaltung von Denkmälern und Kunstwerken von historischem Interesse (Kanton Waadt)
    Über den Erhalt von Denkmälern und Objekten von historischem und künstlerischem Wert
  • 1903
    Gesetz über die Erhaltung historischer Baudenkmäler, Kanton Neuchâtel
    Ausgrabungsbestimmungen des Kantons Neuchâtel
  • 1906
    Gesetz vom 28. November über die Erhaltung von Kunstwerken und Baudenkmälern (Kanton Wallis)
    Ausgrabungsbestimmunen des Kantons Wallis
  • 1907
    Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Erhaltung von Kunstwerken und Baudenkmälern (Kanton Wallis)
    Ausgrabungsbestimmungen
  • 1918
    Bundesbeschluss über die Förderung des Denkmalschutzes
    Maßnahmen zum Erhalt historischer Denkmäler
  • 1962
    Haager Konvention von 1954
    Schutz des Kulturgutes der Länder im Fall von bewaffneten Konflikten
  • 1964
    Schweizerische Gesetzgebung über den Schutz und die Erhaltung von historischen Monumenten und Altertümern
    Schutz historischer Denkmäler
  • 1966
    Bundesgesetz über den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Katastrophen und Notlagen, mit Änderungen von 1984 und 2014
    Schutz von Kulturgut, Dokumentationspflicht der Kantone
  • 1990
    Verordnung über die Einführung wirtschaftlicher Maßnahmen gegenüber der Republik Irak vom 7. August 1990
    Embargobestimmungen
  • 1999
    Haager Konvention, zweites Protokoll von 1999
    Präzisierung und Erweiterung der Haager Konvention von 1954
  • 2003
    UNESCO-Übereinkommen von 1970
    Maßnahmen gegen den illegalen Handel mit kulturellem Erbe
  • 2003
    Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer, geändert 2006, 2014, 2017
    Definition von Kulturgut, Einfuhr von Kulturgut in die Schweiz, seine Durch- und Ausfuhr sowie seine Rückführung aus der Schweiz, Sorgfaltspflichten
  • 2006
    Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Italien
    Regulierung der Einfuhr und Rückführung von Kulturgütern
  • 2007
    Vereinbarung zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Hellenischen Republik
    Regulierung der Einfuhr, Durchfuhr und Rückführung von Kulturgut
  • 2007
    – 2018
    Bilaterale Vereinbarungen der Schweiz
    Schutz des Kulturerbes fremder Staaten in der Schweiz
  • 2012
    Verordnung über Maßnahmen gegen Syrien
    Embargosanktionen