Was gilt in der Schweiz als Kulturgut?
Der Begriff des beweglichen Kulturgutes wird im Kulturgütertransfergesetz wie folgt definiert: „Als Kulturgut gilt ein aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvolles Gut, das einer der Kategorien nach Artikel 1 der UNESCO-Konvention 1970 angehört.“
Eine Wertgrenze für Kulturgut besteht im Zusammenhang mit den besonderen Sorgfaltspflichten im Kunsthandel und Auktionswesen nach der Kulturgütertransferverordnung: Hiernach entfallen die Sorgfaltspflichten für Kulturgüter mit einem Ankaufspreis oder Schätzwert von unter 5000 Franken. Diese Wertgrenze gilt jedoch nicht für Ergebnisse archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen oder Entdeckungen; für Teile zerstückelter künstlerischer oder geschichtlicher Denkmäler oder von Ausgrabungsstätten und für Teile ethnologischer Gegenstände.
Wie sind die Ausfuhrbestimmungen?
Grundsätzlich ist die Einfuhr, Ausfuhr, der Verkauf, Vertrieb, die Vermittlung sowie der Erwerb eines gestohlenen oder gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommenen Kulturgutes (z.B. aus einer Raubgrabung) verboten.
Ansonsten ist eine behördliche Ausfuhrbewilligung für eine (vorübergehende) Ausfuhr aus der Schweiz ist für Kulturgut nur dann notwendig, wenn dieses im Bundesverzeichnis eingetragen und damit Eigentum des Staates ist. Bei der Ausfuhr eines Kulturgutes, das in einem kantonalen Verzeichnis eingetragen ist, bedarf es einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde, sofern eine solche nach dem jeweiligen kantonalen Recht notwendig ist. Alle anderen Kulturgüter bedürfen keiner Ausfuhrbewilligung, müssen aber bei der Ausfuhr am Zoll transparent angemeldet werden.
Welche Sanktionen gibt es?
Straftatbestände und die Beschlagnahme- und Rückgaberegelungen sind ebenfalls im Kulturgütertransfergesetz geregelt. Nach Artikel 24 wird derjenige mit einem Jahr Freiheitstrafe oder einer Geldbuße von bis zu 100.000 Franken bestraft, der vorsätzlich: a. gestohlene Objekte oder ein Objekt gegen den Willen des Eigentümers einführt, verkauft, vertreibt, vermittelt, erwirbt oder ausführt; b. sich Grabungsfunde widerrechtlich aneignet; c. Kulturgüter rechtswidrig einführt oder bei der Ein- oder Durchfuhr unrichtig deklariert; d. im Bundesverzeichnis erfasste Kulturgüter rechtswidrig ausführt oder bei der Ausfuhr falsche Angaben zu ihnen macht. Bei Fahrlässigkeit droht eine Geldbuße bis zu 20.000 Franken. Handelt jemand gewerbsmäßig, so muss er mit zwei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldbuße bis zu 200.000 Franken rechnen. Gemäß Artikel 25 wird derjenige mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Franken bestraft, der im Kunsthandel oder Auktionswesen die Sorgfaltspflichten missachtet) oder die Kontrolle verhindert. Bereits der Versuch und die Gehilfenschaft sind hierbei strafbar.