Saudi-Arabien
Was gilt in Saudi-Arabien als Kulturgut?
In Saudi-Arabien gelten bewegliche, vergrabene oder untergegangene Objekte, die sich innerhalb der Grenzen des Königreiches und der Seegebiete befinden und älter als 100 Jahre sind als Antiken. Diese müssen von Menschenhand hergestellt, produziert, angepasst oder gezeichnet worden sein. Dazu gehören unter anderem Skulpturen, Münzen, Inschriften, Ornamente, Schmuck und ererbte Artefakte, die aufgrund ihres historischen, wissenschaftlichen, ästhetischen, künstlerischen und traditionellen Wertes oder historischer Nutzung von nationaler Bedeutung sind.
Wie sind die Ausfuhrbestimmungen?
Bereits der Handel mit Antiken ist erheblich eingeschränkt. Registriertes bewegliches Kulturgut in Staatseigentum kann nicht verkauft werden. Kulturgut in Privateigentum, das in der „Antiquities Record“ gelistet ist, kann nur innerhalb des Landes, mit Dokumentationspflichten und mit Genehmigung der Kulturgutschutzbehörde (Saudi Commission for Tourism and Antiquities, SCTA) verkauft werden. Auktionen von Antiken und volkstümlichen ererbten Artefakten bedürfen der Genehmigung der SCTA. Der Ankauf von Antiken ist nur möglich, sofern die Eigentümerschaft der Verkäufer bei Registrierung der Käufer bei der SCTA sicher nachgewiesen wird. Hierfür bestehen gesonderte Regelungen.
Die Ausfuhr von musealem Kulturgut und von musealen Repliken zu Ausstellungszwecken im internationalen Austausch ist erlaubt und unterliegt gesonderten Regelungen. Auch die Einfuhr von Kulturgut bedarf der behördlichen Prüfung.
Welche Sanktionen gibt es?
Die Ausfuhr, der Verkauf oder die Veräußerung einer beweglichen Antike werden mit einer Geldstrafe von bis zu 15.000 Riyals geahndet. Zudem greifen beim Schmuggeltatbestand die Regelungen des Zollgesetzes. Die Zollbehörden händigen beschlagnahmte Stücke der SCTA aus.
Weiterführende Links
Chronologie der Kulturgutschutzgesetze
- 1869Edikt von Safiet Pasha, Wesir des Osmanischen ReichesEdikt zur Sammlung von Antiken in Konstantinopel und zur Einführung eines Exportverbots
- 1874Osmanisches AntikengesetzRegulierung der Verbringung von ausgegrabenen Antiken und der Fundteilung
- 1884Osmanisches AntikengesetzRegulierung des Antikenhandels; Ausgrabungen und Grabungslizenzen müssen beantragt werden.
- 1971Haager Konvention von 1954Schutz von Kulturgut der Länder im Fall von bewaffneten Konflikten
- 1972Antikengesetz Nr. M26Definition von archäologischen Objekten und Stätten, Strafmaßnahmen gegen Plünderung und Zerstörung archäologischer Stätten sowie gegen Diebstahl von Kulturgut, illegale Ausgrabungen und illegale Ein- und Ausfuhr
- 1976UNESCO-Übereinkommen von 1970Maßnahmen zum Verbot und der Verhinderung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung des kulturellen Erbes
- 2001Gesetz zum Schutz des Schriftguts in Saudi Arabien von 2001Definition von Schriftgut und Rolle der König-Fahad-Bibliothek
- 2007Haager Konvention, zweites Protokoll von 1999Präzisierung und Erweiterung der Haager Konvention von 1954
- 2014Gesetz über Antiken, Museen und das architektonische Erbe Saudi-ArabienErweiterung der Definition archäologischer Objekte und Ausgrabungen, Antikenhandel, Errichtung von Schutzzonen um archäologische Fundstätten, Sanktionen