Was gilt in Saudi-Arabien als Kulturgut?
In Saudi-Arabien gelten bewegliche, vergrabene oder untergegangene Objekte, die sich innerhalb der Grenzen des Königreiches und der Seegebiete befinden und älter als 100 Jahre sind als Antiken. Diese müssen von Menschenhand hergestellt, produziert, angepasst oder gezeichnet worden sein. Dazu gehören unter anderem Skulpturen, Münzen, Inschriften, Ornamente, Schmuck und ererbte Artefakte, die aufgrund ihres historischen, wissenschaftlichen, ästhetischen, künstlerischen und traditionellen Wertes oder historischer Nutzung von nationaler Bedeutung sind.
Wie sind die Ausfuhrbestimmungen?
Bereits der Handel mit Antiken ist erheblich eingeschränkt. Registriertes bewegliches Kulturgut in Staatseigentum kann nicht verkauft werden. Kulturgut in Privateigentum, das in der „Antiquities Record“ gelistet ist, kann nur innerhalb des Landes, mit Dokumentationspflichten und mit Genehmigung der Kulturgutschutzbehörde (Saudi Commission for Tourism and Antiquities, SCTA) verkauft werden. Auktionen von Antiken und volkstümlichen ererbten Artefakten bedürfen der Genehmigung der SCTA. Der Ankauf von Antiken ist nur möglich, sofern die Eigentümerschaft der Verkäufer bei Registrierung der Käufer bei der SCTA sicher nachgewiesen wird. Hierfür bestehen gesonderte Regelungen.
Die Ausfuhr von musealem Kulturgut und von musealen Repliken zu Ausstellungszwecken im internationalen Austausch ist erlaubt und unterliegt gesonderten Regelungen. Auch die Einfuhr von Kulturgut bedarf der behördlichen Prüfung.
Welche Sanktionen gibt es?
Die Ausfuhr, der Verkauf oder die Veräußerung einer beweglichen Antike werden mit einer Geldstrafe von bis zu 15.000 Riyals geahndet. Zudem greifen beim Schmuggeltatbestand die Regelungen des Zollgesetzes. Die Zollbehörden händigen beschlagnahmte Stücke der SCTA aus.