Was gilt in Peru als Kulturgut?
Nach Artikel 1.1 des Gesetzes Nr. 28296 von 2004 zählen zu den beweglichen Kulturgütern Sammlungen und Einzelstücke der Zoologie, der Botanik, der Mineralogie und Exemplare von paläontologischem Interesse; Güter von historischem Wert; Ausgrabungsfunde; Monumente und Orte von archäologischem, historischem oder künstlerischem Wert; Inschriften, Medaillen, Münzen, Dokumente, antike Waffen und Musikinstrumente von historischem oder künstlerischem Wert; ethnologisches Material; Güter von künstlerischem Interesse wie Malereien, Skulpturen, musikalische Kompositionen und Gedichte; Manuskripte, Inkunabeln, antike Bücher, gedruckte und handschriftliche Dokumente, Fotos, Negative und Publikationen von besonderem Interesse aufgrund ihres historischen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder literarischen Wertes; Briefmarken von philatelistischem Interesse; Objekte und Ornamente des liturgischen Gebrauchs, Kandelaber.
Wie sind die Ausfuhrbestimmungen?
Nach Artikel 33 des Gesetzes Nr. 28296 besteht ein generelles Ausfuhrverbot für bewegliche Objekte, die Teil des ‚Kulturgutes der Nation‘ sind. In Artikel 34 sind einige Ausnahmen definiert: Bewegliches Kulturgut kann in besonderen Fällen für Ausstellungen und für wissenschaftliche, künstlerische und kulturelle Zwecke zeitweilig ausgeführt werden. Dies gilt auch für Untersuchungen und Restaurierungen, die im Inland nicht durchgeführt werden können. Ebenso ist eine temporäre Ausfuhr für maximal ein Jahr möglich. Eine Verlängerung um ein weiteres Jahr kann einmalig beantragt werden.
Welche Sanktionen gibt es?
Die illegale Ausfuhr sowie die Zerstörung von ‚Kulturgut der Nation‘ wird nach Artikel 228 mit einer Freiheitsstrafe von 3 bis 8 Jahren und mit einer Geldstrafe von 180 bis zu 365 Tagessätzen geahndet.