Palästinensische Gebiete

Nach dem ersten Weltkrieg unterliegt die Verwaltung palästinensischen Kulturguts zunächst der Verantwortung Großbritanniens, gefolgt von Jordanien und Israel. 1994 gründen die Palästinensischen Gebiete schließlich ihre eigene Antikenabteilung.

Was gilt in den Palästinensischen Gebieten als Kulturgut?

Das Spektrum an Objekten, Bauwerken und Stätten, die zum Kulturgut der Palästinensischen Gebiete gehören, ist weit: Unter anderem umfasst es archäologische Stätten, architektonische, technische und skulpturale Monumente, aber auch zusammenhängende Siedlungsgebiete wie Städte, Dörfer oder Teile davon sowie Einzelgebäude, darüber hinaus Kunsthandwerk, Sammlungen in Museen und in privater Hand sowie antike menschliche, tierische oder pflanzliche Überreste. Interessant ist die qualitative Definition von Kulturgut neueren Datums (ab 1917): Dieses muss von besonderer Bedeutung für gegenwärtige und künftige Generationen sein, beispielsweise in historischer, sozialer, wissenschaftlicher oder künstlerischer Hinsicht. Auch eine besondere wirtschaftliche Bedeutung kommt in Betracht, hier wird das Kulturgut als nationale Ressource betrachtet. Ebenso kann eine Kultur- oder Naturlandschaft aufgrund ihrer Bedeutung als Kulturgut eingestuft werden.

Welche Sanktionen gibt es?

Bei Verstößen gegen das Antikengesetz der Palästinensichen Gebiete werden Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren und Geldstrafen von 5.000 bis 10.000 Jordanischen Dinaren verhängt.

Chronologie der Kulturgutschutzgesetze

  • 1869
    Edikt von Safiet Pascha, Wesir des Osmanischen Reichs
    Edikt zur Sammlung von Antiken in Konstantinopel und zur Einführung eines Exportverbots
  • 1874
    Osmanisches Antikengesetz
    Regulierung des Umgangs mit ausgegrabenen Antiken und der Fundteilung
  • 1884
    Osmanisches Antikengesetz
    Regulierung des Antikenhandels; Ausgrabungen und Grabungslizenzen müssen beantragt werden.
  • 1918
    Antikenproklamation unter Britischem Mandat
    Gründung des Palestine Archaeological Museum
  • 1920
    Antikenverordnung für Palästensischen Gebiete (AO 1920)
    Antiken werden unter Schutz gestellt, Ausgrabungen und Antikenhandel werden reguliert und erste Handelslizenzen werden vergeben.
  • 1922
    Artikel 21 des Palästina-Mandats des Völkerbundes
    Recht auf wissenschaftlichen Zugang für in- und ausländische Mitglieder des Völkerbundes
  • 1929
    Antikenverordung Nr. 51 (AO 1929)
    Pflichten des Antikendienstes; Ausfuhrgenehmigungen werden notwendig
  • 1966
    Westjordanland – Jordanisches Antikengesetz Nr. 51
    Orientiert sich an AO 1929; Antiken sind Eigentum des jordanischen Staates; Regelungen für den Export
  • 1973
    Gazastreifen – Militärverordnung Nr. 462
    Verbot von Verkauf oder Weitergabe von Antiken an Personen außerhalb des Gazastreifens
  • 1986
    – 1996
    Westjordanland – Militärverordnung Nr. 1166
    Notwendigkeit einer Genehmigung des Stabsoffiziers für Antiken für den Export; pauschale Genehmigungen
  • 2003
    Gesetz für kulturelles und natürliches Erbe
    Annäherung an die Verordnung von 1929. Die Einhaltung wissenschaftlicher Standards bei Ausgrabungen wird zur Bedingung erklärt. Gleichzeitig werden Lockerungen für den Antikenhandel beschlossen.
  • 2018
    Gesetz Nr. 11, palästinensisches Gesetz über das physische Kulturerbe
    Neufassung und Modernisierung der Antikengesetze