Palästinensische Gebiete
Was gilt in den Palästinensischen Gebieten als Kulturgut?
Das Spektrum an Objekten, Bauwerken und Stätten, die zum Kulturgut der Palästinensischen Gebiete gehören, ist weit: Unter anderem umfasst es archäologische Stätten, architektonische, technische und skulpturale Monumente, aber auch zusammenhängende Siedlungsgebiete wie Städte, Dörfer oder Teile davon sowie Einzelgebäude, darüber hinaus Kunsthandwerk, Sammlungen in Museen und in privater Hand sowie antike menschliche, tierische oder pflanzliche Überreste. Interessant ist die qualitative Definition von Kulturgut neueren Datums (ab 1917): Dieses muss von besonderer Bedeutung für gegenwärtige und künftige Generationen sein, beispielsweise in historischer, sozialer, wissenschaftlicher oder künstlerischer Hinsicht. Auch eine besondere wirtschaftliche Bedeutung kommt in Betracht, hier wird das Kulturgut als nationale Ressource betrachtet. Ebenso kann eine Kultur- oder Naturlandschaft aufgrund ihrer Bedeutung als Kulturgut eingestuft werden.
Welche Sanktionen gibt es?
Bei Verstößen gegen das Antikengesetz der Palästinensichen Gebiete werden Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren und Geldstrafen von 5.000 bis 10.000 Jordanischen Dinaren verhängt.
Chronologie der Kulturgutschutzgesetze
- 1869Edikt von Safiet Pascha, Wesir des Osmanischen ReichsEdikt zur Sammlung von Antiken in Konstantinopel und zur Einführung eines Exportverbots
- 1874Osmanisches AntikengesetzRegulierung des Umgangs mit ausgegrabenen Antiken und der Fundteilung
- 1884Osmanisches AntikengesetzRegulierung des Antikenhandels; Ausgrabungen und Grabungslizenzen müssen beantragt werden.
- 1918Antikenproklamation unter Britischem MandatGründung des Palestine Archaeological Museum
- 1920Antikenverordnung für Palästensischen Gebiete (AO 1920)Antiken werden unter Schutz gestellt, Ausgrabungen und Antikenhandel werden reguliert und erste Handelslizenzen werden vergeben.
- 1922Artikel 21 des Palästina-Mandats des VölkerbundesRecht auf wissenschaftlichen Zugang für in- und ausländische Mitglieder des Völkerbundes
- 1929Antikenverordung Nr. 51 (AO 1929)Pflichten des Antikendienstes; Ausfuhrgenehmigungen werden notwendig
- 1966Westjordanland – Jordanisches Antikengesetz Nr. 51Orientiert sich an AO 1929; Antiken sind Eigentum des jordanischen Staates; Regelungen für den Export
- 1973Gazastreifen – Militärverordnung Nr. 462Verbot von Verkauf oder Weitergabe von Antiken an Personen außerhalb des Gazastreifens
- 1986– 1996Westjordanland – Militärverordnung Nr. 1166Notwendigkeit einer Genehmigung des Stabsoffiziers für Antiken für den Export; pauschale Genehmigungen
- 2003Gesetz für kulturelles und natürliches ErbeAnnäherung an die Verordnung von 1929. Die Einhaltung wissenschaftlicher Standards bei Ausgrabungen wird zur Bedingung erklärt. Gleichzeitig werden Lockerungen für den Antikenhandel beschlossen.
- 2018Gesetz Nr. 11, palästinensisches Gesetz über das physische KulturerbeNeufassung und Modernisierung der Antikengesetze