Mexiko

Die Ausfuhr mexikanischer Kulturgüter wird seit 1827 gesetzlich geregelt. Nachfolgend werden auch kirchliche Kulturgüter und archäologische Funde zum Staatseigentum erklärt.

Was gilt in Mexiko als Kulturgut?

Zu den archäologischen Kulturgütern zählen bewegliche und unbewegliche archäologische Objekte und Überreste von Lebewesen und Pflanzen aus prähispanischen Kulturen. Historische Kulturgüter sind mit der mexikanischen Geschichte verbundene Objekte, beginnend mit der spanischen Eroberung 1519–1521, bis zum 19. Jahrhundert. Beispiele für historische Kulturgüter sind religiös genutzte Gebäude wie Tempel und kirchliche Bauwerke sowie aus solchen Bauwerken stammende Möbel aus dem 16. bis 19. Jahrhundert; Archivdokumente und andere Unterlagen staatlicher und kirchlicher Einrichtungen; seltene und für die mexikanische Geschichte bedeutende handschriftliche und gedruckte Dokumente aus dem 16. bis 19. Jahrhundert; einige wissenschaftliche und technische Sammlungen. Als künstlerische Kulturgüter gelten Werke mexikanischer Künstlerinnen und Künstler (unabhängig vom Entstehungsort); in Mexiko entstandene Werke ausländischer Künstlerinnen und Künstler.

Wie sind die Ausfuhrbestimmungen?

Für archäologische, künstlerische und historische Denkmäler sowie für fossile Überreste besteht ein allgemeines Ausfuhrverbot. Ausnahmen müssen vom mexikanischen Präsidenten genehmigt werden.

Welche Sanktionen gibt es?

Für Gesetzesverstöße wie nicht genehmigte Ausgrabungen, illegalen Handel, Transport und Reproduktionen, für die nicht genehmigte Ausfuhr archäologischer Objekte, die Aneignung von historischen Objekten und die Zerstörung von Denkmälern drohen Strafen zwischen zwei und zwölf Jahren Haft und zwei- bis fünftausend Tagessätzen Geldstrafen.

Chronologie der Kulturgutschutzgesetze

  • 1827
    Zollgesetzliche Bestimmungen
    Regelung der Ausfuhr archäologischer Kulturgüter
  • 1859
    Gesetz der Verstaatlichung des kirchlichen Vermögens
    Enteignung des Klerus
  • 1896
    Ein Erlass ermächtigt die mexikanische Bundesregierung, Privatpersonen die Erlaubnis zur Durchführung archäologischer Grabungen und Forschungen zu erteilen.
    Bedingungen, um die Genehmigung für archäologische Grabungen und Forschungen zu erhalten; Exportverbot für Antiken; Objekte, die bei archäologischen Forschungen gefunden werden, sind Staatseigentum
  • 1897
    Bundesverordnung über archäologische Kulturgüter
    Die archäologischen Kulturgüter werden zum Eigentum der Nation erklärt; der unerlaubte Export, die Forschung und die Restaurierung sind verboten; Schaffung der Archäologischen Charta der Republik; Enteignung von Land, auf dem sich archäologische Stätten befinden
  • 1930
    Gesetz zum Schutz und zur Erhaltung von Kulturgütern und natürlichen Schönheiten
    Enteignung von Land; Verkauf von archäologischen Gütern
  • 1934
    Gesetz zum Schutz und zur Erhaltung archäologischer und historischer Kulturgüter, Ureinwohner und Orte natürlicher Schönheit
    Einsetzung der Denkmalkommission; Einrichtung des privaten archäologischen Grundbuchs
  • 1939
    Gesetz für die Gründung des Nationalen Instituts für Anthropologie und Geschichte
    Gründung des Nationalen Instituts für Anthropologie und Geschichte (INAH); Schutz, Erhalt und Erforschung von Kulturgütern durch das Institut
  • 1966
    Änderung von Artikel 73, Absatz XXV der Verfassung von 1917
    Präambel der nachfolgenden Gesetzgebung zum Schutz des Kulturerbes
  • 1970
    Bundesgesetz über das allgemeine Erbe der Nation
    Registrierung und Katalogisierung des Kulturerbes der Nation
  • 1972
    Bundesgesetz über Kulturgüter und archäologische, künstlerische und historische Zonen (letzte Aktualisierung 2018)
    Erstellung eines neuen öffentlichen Registers für Kulturgüter sowie der archäologischen und historischen Zonen; Rückführung von Kulturgütern; Sanktionen