Was gilt in Mexiko als Kulturgut?
Zu den archäologischen Kulturgütern zählen bewegliche und unbewegliche archäologische Objekte und Überreste von Lebewesen und Pflanzen aus prähispanischen Kulturen. Historische Kulturgüter sind mit der mexikanischen Geschichte verbundene Objekte, beginnend mit der spanischen Eroberung 1519–1521, bis zum 19. Jahrhundert. Beispiele für historische Kulturgüter sind religiös genutzte Gebäude wie Tempel und kirchliche Bauwerke sowie aus solchen Bauwerken stammende Möbel aus dem 16. bis 19. Jahrhundert; Archivdokumente und andere Unterlagen staatlicher und kirchlicher Einrichtungen; seltene und für die mexikanische Geschichte bedeutende handschriftliche und gedruckte Dokumente aus dem 16. bis 19. Jahrhundert; einige wissenschaftliche und technische Sammlungen. Als künstlerische Kulturgüter gelten Werke mexikanischer Künstlerinnen und Künstler (unabhängig vom Entstehungsort); in Mexiko entstandene Werke ausländischer Künstlerinnen und Künstler.
Wie sind die Ausfuhrbestimmungen?
Für archäologische, künstlerische und historische Denkmäler sowie für fossile Überreste besteht ein allgemeines Ausfuhrverbot. Ausnahmen müssen vom mexikanischen Präsidenten genehmigt werden.
Welche Sanktionen gibt es?
Für Gesetzesverstöße wie nicht genehmigte Ausgrabungen, illegalen Handel, Transport und Reproduktionen, für die nicht genehmigte Ausfuhr archäologischer Objekte, die Aneignung von historischen Objekten und die Zerstörung von Denkmälern drohen Strafen zwischen zwei und zwölf Jahren Haft und zwei- bis fünftausend Tagessätzen Geldstrafen.