Libanon

Im Jahr 1942 wird in der Hauptstadt Beirut das Nationalmuseum eröffnet, um den Verbleib von Antiken im eigenen Land zu sichern. Heute umfasst es ungefähr 100.000 Objekte, die teilweise sogar aus der prähistorischen Zeit stammen.

Was gilt im Libanon als Kulturgut?

Bis 1990 wurde ein relativ starres Konzept angewandt: Als Kulturgut wurden nur Objekte angesehen, die vor dem Jahr 1700 hergestellt worden sind. Erst mit der Ratifizierung der UNESCO-Konvention ist die Definition des Kulturgutbegriffes etwas breiter gefasst.

Wie sind die Ausfuhrbestimmungen?

Es besteht ein absolutes Ausfuhrverbot von Antiken. Durch den Ministeriellen Erlass Nr. 8 aus dem Jahre 1993 wurde die Ausfuhr von archäologischen Objekten aus dem Libanon gänzlich verboten. Hintergrund war vor allem der zurückliegende, 13 Jahre währende Bürgerkrieg.

Mit den Regelungen von 2008 wurde ein Ausfuhrverbot mit Genehmigungsvorbehalt für sonstige Kulturgüter eingefügt. Seitdem ist es verboten, jegliches anerkannte oder klassifizierte Kulturgut aus dem Libanon auszuführen, sofern nicht eine ministerielle Ausfuhrgenehmigung vorliegt.

Welche Sanktionen gibt es?

Artikel 15 des Gesetzes Nr. 37 aus dem Jahr 2008 berechtigt den zuständigen Minister, zum Schutz vor unrechtmäßiger Ausfuhr das betreffende Kulturgut in Besitz zu nehmen oder gar den Eigentümer (gegen Zahlung einer entsprechenden Entschädigung) zu enteignen. Es bestehen keine speziellen Straftatbestände. Sanktionen für illegalen Handel mit Kulturgut liegen dem Strafrecht entsprechend zwischen drei und neun Jahren Haftstrafe verbunden mit einer Geldstrafe.

Chronologie der Kulturgutschutzgesetze

  • 1869
    Edikt von Safiet Pascha, Wesir des Osmanischen Reiches
    Edikt zur Sammlung von Antiken in Konstantinopel und zur Einführung eines Exportverbots
  • 1874
    Osmanisches Antikengesetz
    Regulierung der Verbringung von ausgegrabenen Antiken und der Fundteilung
  • 1884
    Osmanisches Antikengesetz
    Regulierung des Antikenhandels; Ausgrabungen und Grabungslizenzen müssen beantragt werden
  • 1923 – 1946
    Mandat für den Libanon und Syrien, Antikengesetz von 1926
    Die Antiken in Syrien und im Libanon stehen unter französischer Verwaltung; Aktualisierung der osmanischen Gesetzgebung zum Schutz und zur Restaurierung von Antiken
  • 1933
    Verordnung Nr. 166LR über die Regulierung von Antiken in Syrien und im Libanon – mit Erweiterungen von 1934 und 1943
    Regulierung der Eigentumsverhältnisse und von Publikationen, Grabungen und Handel; Antiken werden in einer Inventarliste erfasst
  • 1960
    Haager Konvention von 1954
    Schutz des Kulturgutes der Länder im Fall von bewaffneten Konflikten
  • 1992
    UNESCO-Übereinkommen von 1970
    Maßnahmen zum Verbot und zur Verhinderung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung des kulturellen Erbes
  • 1993
    Ministerialerlass Nr. 8
    Änderung der Ausfuhrbestimmungen
  • 2008
    Gesetz Nr. 37
    Aus- und Einfuhrverbot für Kulturgüter