Was gilt im Libanon als Kulturgut?
Bis 1990 wurde ein relativ starres Konzept angewandt: Als Kulturgut wurden nur Objekte angesehen, die vor dem Jahr 1700 hergestellt worden sind. Erst mit der Ratifizierung der UNESCO-Konvention ist die Definition des Kulturgutbegriffes etwas breiter gefasst.
Wie sind die Ausfuhrbestimmungen?
Es besteht ein absolutes Ausfuhrverbot von Antiken. Durch den Ministeriellen Erlass Nr. 8 aus dem Jahre 1993 wurde die Ausfuhr von archäologischen Objekten aus dem Libanon gänzlich verboten. Hintergrund war vor allem der zurückliegende, 13 Jahre währende Bürgerkrieg.
Mit den Regelungen von 2008 wurde ein Ausfuhrverbot mit Genehmigungsvorbehalt für sonstige Kulturgüter eingefügt. Seitdem ist es verboten, jegliches anerkannte oder klassifizierte Kulturgut aus dem Libanon auszuführen, sofern nicht eine ministerielle Ausfuhrgenehmigung vorliegt.
Welche Sanktionen gibt es?
Artikel 15 des Gesetzes Nr. 37 aus dem Jahr 2008 berechtigt den zuständigen Minister, zum Schutz vor unrechtmäßiger Ausfuhr das betreffende Kulturgut in Besitz zu nehmen oder gar den Eigentümer (gegen Zahlung einer entsprechenden Entschädigung) zu enteignen. Es bestehen keine speziellen Straftatbestände. Sanktionen für illegalen Handel mit Kulturgut liegen dem Strafrecht entsprechend zwischen drei und neun Jahren Haftstrafe verbunden mit einer Geldstrafe.