Jordanien

Im Jahr 1988 verabschiedet Jordanien ein Gesetz, um sein Kulturgut zu schützen. Wichtige Vorgaben wie die Regelung von Besitzverhältnissen, Registrierung von Antiken und ein Handelsverbot sind auch heute noch gültig.

Was gilt in Jordanien als Kulturgut?

In Jordanien gelten alle vor 1750 entstandenen bzw. bearbeiteten beweglichen und unbeweglichen Objekte als Kulturgut – dazu gehören Höhlen, Skulpturen, Münzen, Tonobjekte, Manuskripte und andere Produkte, die den Beginn und die Entwicklung von Wissenschaft, Künsten, Kunsthandwerk, Religionen, Traditionen von früheren Gesellschaften repräsentieren. Bei Objekten, die nach 1750 entstanden sind, kann das Kultusministerium eine Kategorisierung als Kulturgut veranlassen. Vor 600 n. Chr. datierte menschliche, tierische und pflanzliche Überreste zählen ebenfalls zum Kulturgut.

Wie sind die Ausfuhrbestimmungen?

Für vor 1750 entstandene Kulturgüter besteht ein generelles Ausfuhrverbot, ebenso ein Handelsverbot. Ausnahmen sind für Leihgaben oder den Objekttausch mit Museen und wissenschaftlichen oder archäologischen Einrichtungen möglich. Die Antikenabteilung darf Leihverträge mit akademischen Institutionen und Museen abschließen, aber nicht mit Einzelpersonen.

Welche Sanktionen gibt es?

Für den Handel mit sowie den Schmuggel oder die Beschädigung von Antiken, für die Herstellung von Kopien und den Verkauf von Imitationen als Originale gibt es Haftstrafen von ein bis drei Jahren und Geldstrafen ab 3.000 Jordanischen Dinaren.

Chronologie der Kulturgutschutzgesetze

  • 1869
    Edikt von Safiet Pascha, Wesir des Osmanischen Reiches
    Verordnung zur Sammlung von Antiken in Konstantinopel und zur Einführung eines Exportverbotes
  • 1874
    Osmanisches Antikengesetz
    Regulierung der Verbringung von ausgegrabenen Antiken und der Fundteilung
  • 1884
    Osmanisches Antikengesetz
    Regulierung des Antikenhandels; Ausgrabungen und Grabungslizenzen müssen beantragt werden
  • 1929
    Antikenverordung Nr. 51 (AO 1929), 1930: Antikenregeln, Artikel 4 (AR 1930)
    Pflichten des Antikendienstes; Einführung von Ausfuhrgenehmigungen
  • 1953
    Antikenverordung Nr. 33
    Organisation archäologischer Gebiete; Regelungen und Lizenzen für Ausgrabungen und Handel mit Antiken
  • 1957
    Haager Konvention von 1954
    Schutz des Kulturgutes der Länder im Fall von bewaffneten Konflikten
  • 1974
    UNESCO-Übereinkommen von 1970
    Maßnahmen zum Verbot und zur Verhinderung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung des kulturellen Erbes
  • 1975
    Grabungsrichtlinien
    Verschärfung der Regelungen zu Ausgrabungen
  • 1988
    Gesetz Nr. 21 mit Ergänzungen des Gesetzes Nr. 23 aus dem Jahr 2004
    Regelung der Besitzverhältnisse und Registrierung von beweglichen Antiken; Handelsverbot; Gründung eines Nationalmuseums
  • 1991
    Vorgaben für Ausgrabungen bezüglich des Antikengesetzes Nr. 21 von 1988
    Zusätzliche Regulierung von Ausgrabungen
  • 2009
    Haager Konvention, zweites Protokoll von 1999
    Präzisierung und Erweiterung der Haager Konvention von 1954
  • 2016
    Vorgaben für archäologische Projekte in Jordanien basierend auf den Vorschriften des Antikengesetzes Nr. 21 aus dem Jahr 1988
    Aktualisierte Bedingungen für die Durchführung archäologischer Projekte in Jordanien