Was gilt im Jemen als Kulturgut?
Als archäologisches Kulturgut wird jedes bewegliche oder unbewegliche Objekt verstanden, das vor über 200 Jahren hergestellt oder geschrieben wurde. Hierunter fallen Dokumente, Manuskripte sowie menschliche, tierische und pflanzliche Hinterlassenschaften.
Zudem kann auf präsidialen Beschluss auch bewegliches oder unbewegliches Material als archäologisch definiert werden, das älter als 50 Jahre ist. Voraussetzung dafür ist es, dass der historische und künstlerische Wert des Objekts allgemein anerkannt wird und seinen Schutz rechtfertigt.
Wie sind die Ausfuhrbestimmungen?
Nach Artikel 33 des Antikengesetzes von 1994 ist die Ausfuhr von archäologischen Objekten grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme gilt, wenn Objekte zu Forschungszwecken oder für ihre Restaurierung ausgeführt werden.
Welche Sanktionen gibt es?
Der Schmuggel von Antiken wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitstrafe und/oder mit einer Geldstrafe geahndet. Der Betrag darf nicht unter dem Objektwert und nicht unter 100.000 Ryal liegen. Das Objekt wird beschlagnahmt.
Wer eine illegale Ausgrabung durchführt oder sich an einer beteiligt, dem drohen bis zu zwei Jahren Gefängnis und/oder einer Geldstrafe von mindestens 30.000 Rial. Bereits der Besitz eines archäologischen Objektes kann strafbar sein.