Europäische Union

Der Staatenbund setzt sich nicht nur aktiv für den Schutz und Erhalt des europäischen Erbes ein. Er unterbindet per Gesetz auch die illegale Ein- und Ausfuhr sowie den illegalen Handel mit dem Kulturgut aus Drittländern.

Was gilt in der Europäischen Union als Kulturgut?

Als Kulturgüter gelten: seltene Sammlungen und Exemplare der Zoologie, Botanik, Mineralogie und Anatomie sowie Gegenstände von paläontologischem Interesse, wenn sie über 200 Jahre alt sind; über 200 Jahre alte Objekte mit Bezug zur Geschichte einschließlich der Geschichte von Wissenschaft und Technik sowie der Militär- und Sozialgeschichte; Ergebnisse archäologischer Ausgrabungen oder archäologischer Entdeckungen; über 250 Jahre alte Teile künstlerischer oder geschichtlicher Denkmäler oder nicht mehr vollständiger archäologischer Stätten; über 100 Jahre alte Antiquitäten; über 200 Jahre alte Objekte von ethnologischem Interesse sowie seltene Manuskripte und Inkunabeln, alte Bücher, Dokumente und Publikationen von besonderem Interesse sowie Werke von künstlerischem Interesse.

Wie sind die Ausfuhrbestimmungen?

Für die Ausfuhr von Kulturgütern aus der Europäischen Union benötigt man eine Genehmigung. Diese Genehmigung kann verweigert werden, wenn die betreffenden Kulturgüter unter eine Rechtsvorschrift zum Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert des betreffenden Mitgliedstaats fallen.

Welche Sanktionen gibt es?

Die Sanktionen werden durch die einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt und umgesetzt.

Chronologie der Kulturgutschutzgesetze

  • 1992
    Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Ausfuhr von Kulturgütern
    Die Kontrolle über die Ausfuhr von Kulturgütern an den Außengrenzen der Europäischen Gemeinschaft wird vereinheitlicht.
  • 2003
    EU-Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 – Irak
    Verbot der Ein- und Ausfuhr und des Handels mit bestimmten irakischen Kulturgütern im europäischen Wirtschaftsraum
  • 2009
    Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern
    Verbot der unrechtmäßigen Ausfuhr von Kulturgut aus dem Wirtschaftsraum der EU in Drittstaaten
  • 2013
    Verordnung (EU) Nr. 1332/2013 des Rates (Auszug)
    Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates – EU-einheitliche Regelung für ein Ein- und Ausfuhrverbot sowie Handelsverbot für Kulturgüter aus Syrien
  • 2014
    Richtlinie 2014/60/EU
    Regelung der Rückgabe von unrechtmäßig verbrachten Kulturgütern und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/201 (Neufassung)
  • 2019
    Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern
    Schutz von Kulturgut aus Drittstaaten vor illegaler Einfuhr in den Binnenmarkt und der dortigen Vermarktung. Kulturgüter, die illegal aus Herkunftsstaaten außerhalb der EU ausgeführt wurden, dürfen nicht in die EU gebracht werden. Die Einfuhr europäischer Kulturgüter ist weiterhin möglich.