Ecuador

Seit 1945 können in Ecuador archäologische Funde zum kulturellen Erbe der Nation erklärt werden. Ihre Ausfuhr unterliegt strengen Regelungen.

Was gilt in Ecuador als Kulturgut?

Generell gehören alle archäologischen Fundstücke und Fundstätten zum Staatseigentum. Private Besitzer sind lediglich Nutznießer mit bestimmten Rechten und Pflichten. Der Artikel 54 des Ley Orgánica de Cultura definiert, welche Güter zum Kulturerbe Ecuadors zählen. Dazu gehören unter anderem paläontoligische und archäologische Funde und Stätten, aber auch Gegenstände, Gebäude und Dokumente aus Kolonial- und Republikzeit. Ob die Kulturgüter vollständig oder teilweise sichtbar, vergraben oder unter Wasser sind, spielt dabei keine Rolle.

Wie sind die Ausfuhrbestimmungen?

Die Ausfuhr des nationalen Kulturerbes ist ohne Genehmigung des Ministeriums für Kultur und Erbe verboten.

Die vorübergehende Ausfuhr von nationalen Kulturgütern wird nur genehmigt, wenn sie Bildungs-, Forschungs- oder Kulturverbreitungszielen dient. Ausnahmsweise kann eine Ausleihe auch für einen längeren Zeitraum oder dauerhaft genehmigt werden, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erforschung oder Ausstellung des bzw. der Objekte im Ausland steht.

Welche Sanktionen gibt es?

Wer mit ecuadorianischen Kulturgütern handelt und diese aus dem Land ausführt, verstößt gegen das Kulturerbegesetz und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 7 Jahren belegt werden. Handelt es sich bei den illegal verhandelten Objekten um archäologische Kulturgüter kann die Freiheitsstrafe sogar auf 10 Jahre verlängert werden. Alternativ kann der Gesetzesbruch mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 40 Mindestlöhnen (etwa 14.000 USD) geahndet werden.

Ebenfalls strafbar macht sich, wer Gegenstände des nationalen Kulturerbes beschädigt oder zerstört oder wer solche Gegenstände fälscht, verfälscht oder austauscht oder stiehlt. Das Strafmaß für die Zuwiderhandlungen liegt zwischen 6 Monaten und 10 Jahren.

Chronologie der Kulturgutschutzgesetze

  • 1911
    Erlass über das Verbot der Ausfuhr von archäologischen Objekten
    Die Ausfuhr von archäologischen Objekten wird verboten.
  • 1945
    Amtsblatt Nr. 235: Gesetz zum kulturellen Erbe
    Erklärung der archäologischen Objekte zum kulturellen Erbe der Nation, Vorgaben zum Schutz und Export von Kulturgütern und Ausgrabungen
  • 1945
    Ergänzung der Verfassung
    In dem Verfassungszusatz regelt der Staat den Umgang mit dem nationalen Kulturerbe und legt Maßnahmen zu dessen Schutz fest.
  • 1956
    Haager Konvention von 1954
    Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
  • 1970
    Gesetz Nr. 373-B
    Ausländischen Diplomaten ist der Erwerb und die Ausfuhr von Antiken untersagt.
  • 1972
    UNESCO-Übereinkommen von 1970
    Maßnahmen gegen den illegalen Handel mit kulturellem Erbe
  • 1978
    Erlass Nr. 2600
    Gründung des Nationalen Instituts für Kulturgut (INPC)
  • 1979
    Kulturerbegesetz Amtsblatt Nr. 865, Erlass Nr. 3501
    Es wird festgelegt, was als Kulturgut der Nation zu gelten hat und wie mit dem nationalen Erbe umzugehen ist. Alle archäologischen Objekte auf dem Festland und dem Meeresboden sind Eigentum des Staates.
  • 2006
    Ratifizierung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes von 2001
    Der Schutz des Kulturerbes unter Wasser wird dem Schutz des Kulturerbes an Land angepasst.
  • 2008
    Amtsblatt Nr. 246, Erlass Nr. 816 – Notstandserlass des Kulturerbes (DEPC)
    Das Kulturgut Ecuadors wird als besonders bedroht eingestuft. Zu seinem Schutz werden Sofortmaßnahmen erlassen.
  • 2016
    Amtsblatt Nr. 913: Beschluss des Ley Orgánica de Cultura
    Definition, was als national wertvolles Kulturgut zu gelten hat; Regelungen zum Export von Kulturgütern