Was gilt in Ecuador als Kulturgut?
Generell gehören alle archäologischen Fundstücke und Fundstätten zum Staatseigentum. Private Besitzer sind lediglich Nutznießer mit bestimmten Rechten und Pflichten. Der Artikel 54 des Ley Orgánica de Cultura definiert, welche Güter zum Kulturerbe Ecuadors zählen. Dazu gehören unter anderem paläontoligische und archäologische Funde und Stätten, aber auch Gegenstände, Gebäude und Dokumente aus Kolonial- und Republikzeit. Ob die Kulturgüter vollständig oder teilweise sichtbar, vergraben oder unter Wasser sind, spielt dabei keine Rolle.
Wie sind die Ausfuhrbestimmungen?
Die Ausfuhr des nationalen Kulturerbes ist ohne Genehmigung des Ministeriums für Kultur und Erbe verboten.
Die vorübergehende Ausfuhr von nationalen Kulturgütern wird nur genehmigt, wenn sie Bildungs-, Forschungs- oder Kulturverbreitungszielen dient. Ausnahmsweise kann eine Ausleihe auch für einen längeren Zeitraum oder dauerhaft genehmigt werden, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erforschung oder Ausstellung des bzw. der Objekte im Ausland steht.
Welche Sanktionen gibt es?
Wer mit ecuadorianischen Kulturgütern handelt und diese aus dem Land ausführt, verstößt gegen das Kulturerbegesetz und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 7 Jahren belegt werden. Handelt es sich bei den illegal verhandelten Objekten um archäologische Kulturgüter kann die Freiheitsstrafe sogar auf 10 Jahre verlängert werden. Alternativ kann der Gesetzesbruch mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 40 Mindestlöhnen (etwa 14.000 USD) geahndet werden.
Ebenfalls strafbar macht sich, wer Gegenstände des nationalen Kulturerbes beschädigt oder zerstört oder wer solche Gegenstände fälscht, verfälscht oder austauscht oder stiehlt. Das Strafmaß für die Zuwiderhandlungen liegt zwischen 6 Monaten und 10 Jahren.