Was gilt in Bolivien als Kulturgut?
Nach Artikel 4 des Gesetzes Nr. 530 werden Kulturgüter wie folgt benannt:
- Tiere, Pflanzen und Felsdarstellungen.
- Bewegliches und unbewegliches Vermögen von geistigem, künstlerischem, historischem, dokumentarischem, archäologischem, architektonischem, paläontologischem und ethnographischem Wert, welches sich im Besitz von Kirchen und Ordensgemeinschaften befindet.
- Dokumente, Texte, Musikpartituren, Ton- und audiovisuelle Dokumentationen, Bilder jeglicher Art.
- Ethnografisches Material.
- Handwerkliche Produkte.
- Alle Spuren menschlicher Existenz, die teilweise oder vollständig unter Wasser sind oder waren (Unterwassererbe).
- Menschen, die die ursprünglichen Fähigkeiten und Techniken der Ahnen noch beherrschen (Lebender menschlicher Schatz).
- Paläontologische Überreste.
- Merkmale, die in den Genen von Individuen, Tieren oder Pflanzen gespeichert sind und von Generation zu Generation weitergegeben werden, unabhängig davon, ob sie ein Produkt der Natur oder der menschlichen Manipulation sind (genetisches Erbe).
Wie sind die Ausfuhrbestimmungen?
Die Ausfuhr von bolivianischem Kulturgut ohne Genehmigung ist nach Artikel 33 des Gesetzes Nr. 530 verboten. Ausnahmsweise kann eine auf maximal ein Jahr befristete Ausfuhrgenehmigung erteilt werden, und zwar für Ausstellungen sowie für Spezialuntersuchungen, wissenschaftliche Forschung und für Restaurierungen, die im Land nicht durchgeführt werden können.
Welche Sanktionen gibt es?
In die Reform des Gesetzes 530 aus dem Jahr 2019 wurde Artikel 59 aufgenommen, der die Straftaten gegen das Kulturgut in geringfügige, schwere und sehr schwere Taten differenziert. Artikel 61 enthält die entsprechenden Sanktionen. Sie können aus einer Geldstrafe, der Einziehung des Eigentums und/oder dem Abriss von ungenehmigten Bauten bestehen, ohne das Vermögen des Eigentümers zu beeinträchtigen.