Was gilt in Afghanistan als Kulturgut?
Gemäß Artikel 3 des afghanischen Gesetzes zum Schutz kultureller und historischer Güter gelten:
(1) alle von Menschen hergestellten Produkte, beweglich oder unbeweglich, die einen außerordentlichen historischen, wissenschaftlichen, künstlerischen und kulturellen Wert haben und mindestens 100 Jahre alt sind, und
(2) Objekte, die weniger als 100 Jahre alt sind, aber die wegen ihres wissenschaftlichen, künstlerischen und kulturellen Werts als schützenswert anerkannt werden sollten, als Kulturgut.
Artikel 8 regelt die Unterschutzstellung solcher Objekte. Dementsprechend sind alle beweglichen oder unbeweglichen kulturellen und historischen Güter in Afghanistan Staatseigentum, unabhängig davon, ob sie bereits entdeckt wurden oder noch in der Erde verborgen sind.
Wie sind die Ausfuhrbestimmungen?
Es besteht ein generelles Ausfuhrverbot. Gemäß Artikel 8 des afghanischen Gesetzes zum Schutz kultureller und historischer Güter wird jede Form von Transfer dieser Objekte ohne eine Genehmigung als Diebstahl betrachtet.
Welche Sanktionen gibt es?
Gemäß Artikel 77 des Gesetzes zum Schutz kultureller und historischer Güter wird derjenige, der historisches oder kulturelles Gut exportiert oder außer Landes schafft, mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Das Kulturgut wird beschlagnahmt.
Außerdem wird gemäß Artikel 74 Sachbeschädigung und Zerstörung eines Kulturgutes mit einer Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu zehn Jahren bestraft. Gemäß Artikel 78 werden Diebstahl, Hehlerei oder die Anfertigung einer Kopie von Kulturgütern aus Museen und Ausgrabungsstätten mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet. Der Preis des Kulturgutes ist zu erstatten.
Die Einfuhr geschützter historischer und kultureller Güter nach Afghanistan steht ebenfalls unter Strafe.