Was gilt in Jordanien als Kulturgut?
In Jordanien gelten alle vor 1750 entstandenen bzw. bearbeiteten beweglichen und unbeweglichen Objekte als Kulturgut – dazu gehören Höhlen, Skulpturen, Münzen, Tonobjekte, Manuskripte und andere Produkte, die den Beginn und die Entwicklung von Wissenschaft, Künsten, Kunsthandwerk, Religionen, Traditionen von früheren Gesellschaften repräsentieren. Bei Objekten, die nach 1750 entstanden sind, kann das Kultusministerium eine Kategorisierung als Kulturgut veranlassen. Vor 600 n. Chr. datierte menschliche, tierische und pflanzliche Überreste zählen ebenfalls zum Kulturgut.
Wie sind die Ausfuhrbestimmungen?
Für vor 1750 entstandene Kulturgüter besteht ein generelles Ausfuhrverbot, ebenso ein Handelsverbot. Ausnahmen sind für Leihgaben oder den Objekttausch mit Museen und wissenschaftlichen oder archäologischen Einrichtungen möglich. Die Antikenabteilung darf Leihverträge mit akademischen Institutionen und Museen abschließen, aber nicht mit Einzelpersonen.
Welche Sanktionen gibt es?
Für den Handel mit sowie den Schmuggel oder die Beschädigung von Antiken, für die Herstellung von Kopien und den Verkauf von Imitationen als Originale gibt es Haftstrafen von ein bis drei Jahren und Geldstrafen ab 3.000 Jordanischen Dinaren.